Wasserlieferordnung

$1 Wasserlieferung
$2 Kostenberechnung
§3 Anschlussbeitrag
$4 Wassergeld und Grundgebühr
§5 Wassermesser
$6 Hausanschlussleitung
§7 Sperrung der Wasserlieferung
§8 Genehmigung

§1 Wasserlieferung

  1. Die Genossenschaft beliefert mit Wasser alle Grundstücke, die an das Rohrleitungsnetz der Genossenschaft angeschlossen und deren Eigentümer oder Besitzer Mitglieder der Genossenschaft sind.
  2. Das Wasser wird im Allgemeinen ohne Beschränkung geliefert. Die Genossenschaft kann die Belieferung jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder von dem Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen. Da es sich um eine gemeinschaftliche Selbsthilfeeinrichtung der Mitglieder handelt, begründet die Lieferbereitschaft der Genossenschaft keinen klagbaren Anspruch auf Wasserlieferung, es sei denn, die an sich mögliche Belieferung eines Mitgliedes wird ohne sachlichen Grund abgelehnt.
  3. Die Genossenschaft ist zur Unterbrechung der Wasserlieferung oder zu einer Änderung des Wasserdruckes oder der Wasserbeschaffenheit bei außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Ereignissen oder bei der Durchführung von Maßnahmen berechtigt, die in dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage begründet sind. Den Mitgliedern steht hierbei sowie überhaupt wegen des Wasserdruckes oder der Wasserbeschaffenheit ein Anspruch auf Preisermäßigung oder Schadensersatz nicht zu, auch nicht für Schäden, die dadurch etwa an ihren Hausanschlüssen eintreten sollten.
  4. Die Genossenschaft ist ermächtigt, bei Wasserknappheit oder längerer Trockenheit das Sprengen von Rasenflächen zu untersagen.

§2 Kostenberechnung

Die Mitglieder haben die Kosten für den Anschluss der Grundstücke an die Hauptwasserleitung selbst zu tragen. Sie haben auf eigene Kosten eine geeichte Wasseruhr einbauen zu lassen, die aber in das Eigentum der Genossenschaft übergeht, ebenso die Anschlussleitung von der Hauptwasserleitung bis zur Wasseruhr. Die Mitglieder haben für die Benutzung der Wasserleitung ein laufendes Wassergeld zu entrichten, dessen Höhe und Berechnungsgrundsätze vom Vorstand und Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird.

§3 Anschlussbeitrag

Um die Kosten für die Errichtung der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage angemessen zu verteilen, hat jedes Mitglied für den Anschluss an die Anlage bei seinem Eintritt in die Genossenschaft einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Anschlussbeitrages setzen Vorstand und Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für die Wasserversorgungsanlage fest.

§4 Wassergeld und Grundgebühr

Für die Bereithaltung der Anlagen und den Verbrauch des Wassers haben die Mitglieder ein laufendes Wassergeld zu entrichten. Das abgegebene Wasser wird nach Kubikmetern berechnet. Die Gebühr ist so hoch zu bemessen, dass die laufenden Anlage- Installationskosten und Verwaltungskosten gedeckt und angemessene Rücklagen für Ersatz-beschaffungen gebildet werden.

Das Wassergeld ist am Jahresende nach Ablesung der Wassermengenzähler zu zahlen. Die Genossenschaft kann Abschlagszahlungen erheben.

Die Grundgebühr ist halbjährlich im Voraus (am 3.1. und am 3.7.) auf das Konto Nr. 3873340 der Wassergenossenschaft bei der Raiffeisenbank in Westensee - BLZ 214 636 03 - zu überweisen.
Einwendungen gegen Rechnungen können innerhalb der Zahlungsfrist erhoben werden. Sie berechtigen das Mitglied nicht zu einem Zah­lungsaufschub.

§5 Wassermesser

Das Mitglied darf keine Veränderungen am Zähler vornehmen oder durch andere Personen als durch Beauftragte der Genossenschaft dulden.

Das Mitglied kann jederzeit die Nachprüfung des Wassermessers durch die Genossenschaft verlangen, der Prüfung beiwohnen oder einen Vertreter entsenden. Das Ergebnis der Nachprüfung ist für beide Teile bindend, und zwar auch dann, wenn das Mitglied nicht bei der Nachprüfung vertreten war. Ergibt die Nachprüfung, daß der Wassermesser mehr als 5 % unrichtig anzeigt, so trägt die Genossenschaft die Prüfungskosten, anderenfalls hat das Mitglied die Kosten der Prüfung einschließlich der Auswechslung des Wassermessers zu ersetzen.

Zeigt der Wassermesser bei Prüfung über die zulässige Fehlergrenze von 5 % plus hinaus, so hat der Genosse Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Wassergeldes. Unterschreitet die Anzeige minus 5 %, so hat er die zu wenig gemessene Wassermenge nachzubezahlen. In beiden Fällen ist der in Rechnung zu ziehende Zeitraum auf den laufenden und vorhergehenden Ableseabschnitt beschränkt.

Hat ein Wassermesser unrichtig oder überhaupt nicht angezeigt und konnte durch Prüfung der wirkliche Verbrauch nicht ermittelt werden, so wird der zu zahlende Verbrauch durch den Vorstand unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände geschätzt. Das Mitglied muss die Schätzung gegen sich gelten lassen.

Die von dem Wassermesser angezeigte Wassermenge gilt, gleichviel ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt, etwa durch Rohr­bruch, undichte Höhne usw. verloren gegangen ist, grundsätzlich als zahlungspflichtig verbraucht.

Das Ablesen der Wassermesser und die Rechnungserteilung regeln der Vorstand und der Aufsichtsrat. Eine verlangte Sonderablesung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Wird ein außergewöhnlich hoher Wasserverbrauch festgestellt, so soll das Mitglied von der Genossenschaft darauf aufmerksam gemacht werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

§6 Hausanschlussleitung

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wasserleitung in seinem Gebäude sorgfältig zu pflegen und streng darauf zu achten, dass die Leitung nicht verunreinigt oder beschädigt werden kann. Mit Reparaturen der in den Gebäuden befindlichen Wasserleitungen dürfen nur von der Genossenschaft zugelassene Installateure beauftragt werden.

Anschlussleitungen für nur vorübergehende Zwecke (Bauvorhaben) können von den Mitgliedern auf eigene Kosten erstellt werden. Die Unterhaltung derartiger Anschlussleitungen ist ausschließlich Angelegenheit des Mitglieds. Sämtliche Kosten trägt das Mitglied.

Wird eigenmächtig eine Wasseranschlussleitung geöffnet und u. U. heimlich Wasser entnommen, so behält sich die Genossenschaft die strafrechtliche Verfolgung vor. Es wird aber auf jeden Fall eine Vertragsstrafe erhoben, die vom Aufsichtsrat festgesetzt wird, mindestens aber 15,-- Euro beträgt.

Lässt ein Mitglied Arbeiten irgendwelcher Art an den Wasserversorgungsanlagen durch Unbefugte ausführen, so kann die Genossenschaft die sofortige restlose Entfernung der unbefugt hergestellten Anlagen oder ihre Prüfung und Anmeldung durch einen von ihr zugelassenen Installateur auf Kosten des Mitglieds verlangen.

Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Genossenschaft berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Mitglieds ausführen zu lassen oder die Wasserzufuhr zu den unbefugt hergestellten Anlagen zu sperren.

Das Mitglied hat dem Beauftragten der Genossenschaft Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Wasseranlagen befinden, zu gestatten. Wird der Zutritt verweigert oder können die Beauftragten der Genossenschaft aus anderen Gründen die ihnen obliegenden Arbeiten nicht ausführen, so hat das Mitglied die durch den Zeitverlust entstehenden Kosten zu ersetzen.

Die Genossenschaft ist bereit, den Genossen auf Anforderung bei der Untersuchung der Hausanschlüsse, Feststellung der Ursachen von Wassermangel oder eines übermäßigen Verbrauchs usw. gegen Kosten­erstattung Hilfe zu leisten.

§7 Sperrung der Wasserlieferung

Die Genossenschaft ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Wasserlieferung an ein Mitglied einzustellen, wenn

a) widerrechtlich Wasser entnommen wird.

b) Änderungen an Einrichtungen, die der Genossenschaft gehören oder deren Unterhaltung oder Änderung der Genossenschaft vorbehalten ist, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B. Plomben, beschädigt werden.

c) den Beauftragten der Genossenschaft der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird.

d) die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser Wasserlieferordnung trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig geleistet werden.

Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Genossenschaft wieder geöffnet werden. Die Kosten der Wiederöffnung sind von den Mitgliedern im Voraus zu zahlen.

§8 Genehmigung

Die Wasserlieferordnung ist in der Mitgliederversammlung der Genossenschaft am 4.3.1977 genehmigt worden.

Änderungen und Ergänzungen der Wasserlieferordnung sind nur gültig, wenn sie die Mitgliederversammlung der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschließt.



2017~50~0.5,2018~50~4.3,2019~50~5.94,2020~50~2.46,2021~50~2.62,2022~50~7.44,2023~50~5.71
view:_id1:_id168:Nitrat

Trinkwasserwerte Nitrat